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Versicherungsvertragsgesetz per 01.01.2008

 

 

Das neue Versicherungsvertragsrecht ab 2008 - die wichtigsten Neuerungen im Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Das am 5. Juli 2007 vom Deutschen Bundestag verabschiedete Gesetz zur Reform das Versicherungsvertragsrechts, das das Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) novelliert, ist zeitgleich mit der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Mit der umfassenden Novellierung des Versicherungsvertragsrechts kommen auf Versicherer weitgehende Neuerungen und Pflichten zu.

Beratungs- und Informationspflicht

Der Versicherer hat künftig den Versicherungsnehmer im Vorfeld des Vertrags-abschlusses umfassend zu informieren und zu beraten. Nach § 7 VVG neuer Fassung (nF) ist der Versicherer verpflichtet, sämtliche Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Textform vorzulegen. Darüber hinaus sieht die VVG-Informationspflichten-Verordnung (VVG-InfoV) noch eine Reihe von detaillierten Informationspflichten über den Versicherer, die vertraglichen Leistungen sowie den Rechtsweg vor. Zudem ist die obligatorische Aushändigung eines Produktinformationsblattes geplant, die dem Versicherungsnehmer anhand einer kurzen und verständlichen Darstellung eine Übersicht über die wichtigsten Vertragsbestandteile geben soll.

Neben diesen Pflichten hat der Versicherer den Versicherungsnehmer nach § 6 VVG nF nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und zu beraten. Dabei hat der Versicherer die Gründe für jeden erteilten Rat anzugeben und zu dokumentieren. Vor Vertragsschluss sind dem Versicherungsnehmer der erteilte Rat sowie die hierfür bestehende Begründung klar und verständlich in Textform zu übermitteln.

Unbeachtlich für die Informations- und Beratungspflicht des Versicherers ist es, ob der Versicherungsnehmer Verbraucher oder Unternehmer ist. Daher sind auch gegenüber sachkundigen Unternehmern sämtliche Auskünfte zu erteilen mit der Verpflichtung, eine vollständige Beratung durchzuführen.

Einschränkung der Anzeigepflicht

Der Versicherungsnehmer muss nicht mehr bei der Schließung des Vertrages von sich aus alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzeigen. Nach §19 Abs. 1 VVG nF hat der Versicherungsnehmer nur noch solche Gefahrenumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer ihn in Textform gefragt hat. Alle anderen Umstände werden von der Anzeigepflicht nicht mehr erfasst.

Widerrufsrecht

Das VVG nF räumt dem Versicherungsnehmer künftig in § 8 ein Widerrufsrecht ein. Dieses aus dem Verbrauchervertragsrecht bekannte Gestaltungsrecht gilt im Versicherungsrecht jedoch unabhängig davon, ob es sich bei dem Versicherungsnehmer um einen Verbraucher oder um einen Unternehmer handelt. Das Widerrufsrecht berechtigt den Versicherungsnehmer, sich ohne Angabe von Gründen von dem geschlossenen Versicherungsvertrag zu lösen. Die Widerrufsfrist beträgt bei Lebensversicherungen 30 Tage, bei allen übrigen Versicherungsformen zwei Wochen.

Wegfall des Alles-oder-Nichts-Prinzips

In Fällen der mitverschuldeten Herbeiführung des Versicherungsfalls galt bislang das Alles-oder-Nichts-Prinzip. Hiernach waren sämtliche Ansprüche des Versicherten ausgeschlossen, sobald ihn ein Mitverschulden traf. Diese pauschale Regelung wird mit dem Reformgesetz abgeschafft. Versicherungsansprüche können danach bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls nicht mehr vollständig verweigert werden. Stattdessen ist nach §§ 81, 82 VVG nF im Fall grober Fahrlässigkeit der Anspruch des Versicherten in einem der Schwere des Mitverschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherte trägt die Beweislast dafür, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat.

Direktanspruch bei Pflicht- und Haftpflichtversicherungen

Ein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer bestand bislang allein im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung. Der Anwendungsbereich des Direkt-anspruchs wird nunmehr auf die Pflicht- und Haftpflichtversicherung ausgedehnt. Im Gegensatz zur Kfz-Haftpflichtversicherung ist der Direktanspruch bei Pflicht- und Haftpflichtversicherungen an bestimmte Voraussetzungen gebunden. So kann sich der Geschädigte erst dann unmittelbar an den Versicherer wenden, wenn der Schädiger insolvent ist oder sich an einem unbekannten Ort aufhält.

Teilbarkeit der Prämie

Beendet der Versicherungsnehmer vorzeitig das Versicherungsverhältnis, so hat er die Versicherungsprämie nach § 39 Abs. 1 VVG nF nur bis zu dem Zeitpunkt seiner Kündigung zu leisten. Die bislang geltende Regelung, die im Falle einer vorzeitigen Kündigung eine Prämienzahlung bis zum Ende der Versicherungsperiode vorsah, entfällt.

Weitere Informationen, unter anderem den Gesetzestext, können Sie der Darstellung des Bundesministeriums der Justiz im Internet entnehmen, s. unter "Externe Links".

  
 
 
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